Wiener bauordnung - abbruch alter häuser

Zum schutz des stadtbildes strengere richtlinien beim abbruch

Die Stadt Wien hat mit der neuen Wiener Bauordnung 2018 eine grundlegende Änderung im Sinne des Stadtbildes geschaffen. So können ältere Gebäude (errichtet vor 1945) nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen abgerissen werden. Die Stadt Wien deklariert ein Gebäude nur dann als abrisswürdig, wenn das Gebäude Innen wie Aussen nicht im öffentlichen Interesse steht. 

Noch vor dem Inkrafttreten der neuen Wiener Bauordnung wurden so noch rasch einen Vielzahl an Gebäuden abgerissen. Seit diesem Zeitpunkt steht vor allem die AK-M Bau aufgrund Ihrer hervorragenden Leistungen und den besonders sensiblen Umgang bei Arbeiten an älteren Gebäuden im Mittelpunkt. Das Thema rund um Gebäudeentkernung ist tragend geworden. 

wer entscheidet

Ein entsprechendes Ansuchen zum Abriss von Gebäuden ist an die jeweilige Gebietsgruppe der Baupolizei Wien zu richten. Für eben oben angeführte Bauwerke vor 1945 ist zudem eine Bestätigung der Abteilung für "Architektur und Stadterhaltung" anzufügen.

Bei Abbrüchen und Teilabbrüchen von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden darüber hinaus nur mit einer Genehmigung des Bundesdenkmalamtes zulässig sind.

Der Gesamtabbruch von Gebäuden außerhalb der Schutzzonen, bzw. außerhalb von Gebieten mit Bausperre ist bewilligungsfrei. Trotz angeführten Schutzzonen und Sperrgebieten gilt auch hier ausnahmslos der bewilligungspflichtige Abriss von Gebäuden, welche vor 1945 errichtet wurden.

Was sind schutzzonen?

Bitte lesen Sie hier die Schutzzonen und Sperrgebiete im Flächenwidmungsplan der Stadt Wien nach.


ak-m bau gmbh | ihr partner beim abbruch

Die AK-M Bau GmbH ist ein erfahrener, zuverlässiger und kompetenter Partner bei Abbrucharbeiten und Entkernungsarbeiten an und in Gebäuden in Wien. Die herausragenden Leistungen besonders bei sensiblen Abbrucharbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden, haben bereits weit über die Baubranche hinaus aufhorchen lassen. So wird die AK-M Bau GmbH zum Beispiel oftmals von der Stadt Wien direkt beauftragt. Bitte lesen Sie sorgfältig den nachfolgenden Text. Wir geben Ihnen nun alle notwendigen Information für den korrekten Ablauf beim Abbruch eines Gebäudes. 

Wann ist ein abbruchantrag zu stellen?

Ein Ansuchen auf Abbruch ist immer dann zu stellen, wenn ein öffentliches Interesse am Gebäude besteht. Bitte berücksichtigen Sie dabei:

  • bestehende Schutzzonen
  • Gebiete mit Bausperre
  • Gebäude, welche vor 1945 errichtet wurden.

Welche unterlagen sind für ein ansuchen auf abbruch erforderlich?

All jene Bauwerke in Schutzzonen, sowie Gebäude, welche vor dem 01.01.1945 errichtet wurden, erhalten nur dann eine Abbruchbewilligung, wenn:

  • an der Erhaltung des Gebäudes kein öffentliches Interesse besteht
  • die Bausubstanz in derart schlechtem Zustand ist, dass eine Instandsetzung technisch unmöglich ist
  • die Bausubstanz in derart schlechtem Zustand ist, dass die Instandsetzung nur durch wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen erwirkt werden kann

Abhängig von der Basis der oben genannten Gründe sind nachstehende Unterlagen einzubringen:

  1.  Einreichunterlagen
    • Ansuchen - die notwendigen Formulare erhalten sie bei der Baupolizei. Sie können das Ansuchen jedoch auch in freier Form verfassen. Alternativ laden Sie hier das Formular einfach auf Ihren PC.
    • Baupläne - Einreichpläne sind nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien anzufertigen (Geschoßpläne im Maßstab 1:100, Lagepläne M 1:200 oder M 1:500, alle Pläne in 3 facher Ausführung) und müssen vom Abbruchwerber und einem zertifiziertem Planverfasser unterzeichnet werden. Der Bauführer hat spätestens bei Beginn vor Beginn der Abbrucharbeiten die Unterlagen zu unterfertigen.
    • Zustimmung der Grundeigentümer - Die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer ist bei Beantragung durch deren Unterschrift nachzuweisen.
  2. Unterlagen zur Beurteilung der Wirkung auf das öffentliche Stadtbild
    • Bei Bedarf sind ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen das Fehlen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Bauwerkes hervorgeht. Diese Beurteilung ist durch einen Architekten oder einer Architektin zu erstellen.
  3. Unterlagen zur Beurteilung der technischen Unmöglichkeit
    • Bestandserhebung der Stufe 3 laut "Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1"
    • Gutachten (bestehend aus Befund und gutachtlicher Schlussfolgerung) zur Beurteilung des technischen Bauzustandes des Gebäudes sowie einer fundierten schlüssigen und nachvollziehbaren Beschreibung der technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung.
    • Planunterlagen in Einreichplanqualität über die Sanierungsarbeiten, welche die Grundlage für das Gutachten bilden
    • Gutachten eines Ziviltechnikers, bzw. eines zertifizierten Sachverständigen über die wirtschaftliche Abbruchreife .
  4. Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit
    • Planunterlagen in Einreichplanqualität über die Sanierungsarbeiten, welche die Grundlage für das Gutachten bilden.
    • Gutachten eines Ziviltechnikers, bzw. eines zertifizierten Sachverständigen über die wirtschaftliche Abbruchreife .

Links und informationsmaterial

Quelle: Stadt Wien